The following General Terms and Conditions (in German) apply:
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General Terms and Conditions (GTC)
for Translation and Interpreting Services
1. ANWENDUNGSBEREICH
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1.1
Diese AGB legen den Inhalt und die Abwicklung von Verträgen zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden kurz: „Kunde“) und Agnieszka Sikorska, MA, der Übersetzungsdienstleisterin (im Folgenden kurz: „Übersetzer“, „Dolmetscher") als Auftragnehmer, fest.
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1.2
Soweit in diesen AGB auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Männer und Frauen in gleicher Weise.
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2. VERWEISUNGEN
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Zur Auslegung dieser AGB gelten in nachstehender Reihenfolge:
- die ÖNORM EN 15038, Übersetzungs-Dienstleistungen Dienstleistungserfordernisse mit Ausnahme der Anhänge E, F;
- die ÖNORM D1201 Übersetzungsverträge; in der jeweils geltenden Fassung.
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Bestimmungen für Übersetzungsaufträge
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3. KOOPERATION ZWISCHEN KUNDE UND ÜBERSETZER
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3.1
Der Kunde hat dem Übersetzer, so weit wie möglich und für den Auftrag sinnvoll, durch Bereitstellung der zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen Unterlagen sowie Informationen zu unterstützen. Folgendes kann dazu nötig sein:
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- Stil-Richtlinien (sofern der Kunde die Verwendung einer organisationsspezifischen Sprache bzw. Terminologie oder eine spezifische Form von Abkürzungen bzw. einer kontrollierten Sprache wünscht, muss sie dies dem Übersetzer mitteilen und ihm alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen);
- unternehmensinterne Terminologie, Fachterminologie;
- bereits bestehende Übersetzungen, relevante Übersetzungseinheiten aus „Translation Memories“;
- im Ausgangstext referenzierte Publikationen;
- technische Unterlagen und Anschauungsmaterial;
- Schulungsmaterial;
- Internetadressen;
- Paralleltexte;
- Hintergrundtexte;
- Betriebsbesichtigungen;
- bestimmte Technologien (insbesondere andere als die gängigen „Office“-Anwendungen) hat der Kunde zur Verfügung zu stellen.
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3.2
Der Kunde verpflichtet sich weiters, dem Übersetzer bereits vor Anbotslegung den Verwendungszweck mitzuteilen, z. B. ob diese
- nur zur eigenen Information;
- zur Veröffentlichung und/oder Werbung;
- für rechtliche Zwecke und/oder Patentverfahren;
- oder einem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Übersetzung der Texte durch den damit befassten Übersetzer von Bedeutung ist.
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3.3
Darüber hinaus muss der Kunde dem Übersetzer im Voraus kompetente Ansprechpartner benennen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.
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3.4
Der Übersetzer hat offensichtliche Mängel (z. B. widersprüchliche Angaben etc.) des Ausgangstextes mit dem Kunden zu klären und kann ihn auf eventuelle Tippfehler und sonstige Fehler aufmerksam machen.
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3.5
Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die Verantwortung des Kunden. Für Mängel, die sich aufgrund unzureichender Spezifizierung, sprachlicher und terminologischer Ungenauigkeiten des Ausgangstextes usw. ergeben, ist eine Haftung des Übersetzers ausgeschlossen.
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3.6
Die Zahlenwiedergabe durch den Übersetzer erfolgt nur nach dem Ausgangstext. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
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3.7
Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, hat der Kunde vorab die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf einem besonderen Blatt in lateinischer Blockschrift vorzugeben.
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3.8
Die Übermittlung der Zieltexte erfolgt mittels Datentransfer (wie z. B. E-Mail).
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4. ANGEBOT/AUFTRAG UND UMFANG DER LEISTUNG
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4.1
Der Leistungsumfang gegenüber dem Kunden umfasst grundsätzlich nur das Übersetzen.
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4.2
Bei Texten, die mit den gängigen Office-Anwendungen bearbeitbar sind, wird die Formatierung des Ausgangstextes beibehalten. Übersetzungen sind vom Übersetzer, so nichts anderes vereinbart ist, in elektronischer Form zu liefern (ÖNORM EN 15038).
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4.3
Etwaige Sonderwünsche sind getrennt zu vereinbaren und zu honorieren (Sonderformate, Fahnenkorrektur, CMS, Projektmanagement usw.).
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4.4
Der Übersetzer verpflichtet sich, alle übertragenen Tätigkeiten nach bestem Wissen und Gewissen und rechtzeitig durchzuführen.
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4.5
Der Kunde darf die Übersetzung nur zu dem von ihm angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, dass der Kunde die Übersetzung für einen anderen als den vereinbarten Zweck (3.2.) verwendet, ist eine diesbezügliche Haftung des Übersetzers ausgeschlossen.
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4.6
Der Übersetzer hat das Recht, den Auftrag an gleich qualifizierte Übersetzer in Substitution weiterzugeben. In diesem Falle bleibt er jedoch ausschließlicher Übersetzer und Vertragspartner des Kunden.
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4.7
Ein Kostenvoranschlag gilt nur dann als verbindlich, wenn er schriftlich (im Original, per Fax oder E-Mail,) und nach Vorlage der zu übersetzenden Unterlagen erstellt wurde. Andere Kostenvoranschläge gelten immer nur als unverbindliche Richtlinie. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen des Übersetzers erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% ergeben, so wird der Übersetzer den Kunden davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich, und diese Kosten können vom Übersetzer ohne Rücksprache mit dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
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5. TERMINE, LIEFERUNG
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5.1
Hinsichtlich der Frist für die Lieferung der Übersetzung ist die jeweilige Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Übersetzer maßgebend. Ist das Lieferdatum ein unabdingbarer, nicht durch eine angemessene Nachfrist verlängerbarer Bestandteil des vom Übersetzer angenommenen Auftrages und hat der Kunde an einer verspäteten Lieferung kein Interesse („Fixgeschäft“), so hat der Kunde dies im Vorhinein bekannt zu geben.
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5.2
Kunde und Übersetzer müssen folgende Termine vereinbaren:
- Eingang des Ausgangstextes und aller zur Hintergrundinformation notwendigen Unterlagen beim Übersetzer;
- Eingang eines Korrekturexemplars beim Kunden (sofern erwünscht);
- Retournierung des Korrekturexemplars an den Übersetzer;
- Eingang der Übersetzung beim Kunden in der vereinbarten Lieferform.
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5.3
Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist sowie des Liefertermins, auch bei einem Fixgeschäft, ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen im angegebenen Umfang (z. B. Ausgangstexte und alle erforderlichen Unterlagen zur Hintergrundinformation) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um den Zeitraum, um den dem Übersetzer die erforderlichen Unterlagen verspätet zur Verfügung gestellt wurden; für den Fall eines Fixgeschäfts obliegt es dem Übersetzer zu beurteilen, ob auch bei verspäteter Zurverfügungstellung von Unterlagen durch den Kunden der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann.
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5.4
Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Kunden nur im Falle der oben eingehaltenen Voraussetzungen und eines ausdrücklich vereinbarten Fixgeschäftes zum Rücktritt vom Vertrag.
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5.5
Die mit der Lieferung (Übermittlung) der Übersetzung und der Unterlagen verbundenen Gefahren trägt der Kunde.
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5.6
Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Kunden dem Übersetzer zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Beendigung des Übersetzungsauftrages beim Übersetzer. Dieser hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen für eine Dauer von vier Wochen nach Beendigung des Übersetzungsauftrages verwahrt werden. Danach ist dieser berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Unterlagen zu vernichten.
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5.7
Für die Dauer der Aufbewahrung ist der Übersetzer verpflichtet, die Unterlagen so zu verwahren, dass Unbefugte keinen Zugang dazu haben, die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht verletzt wird und die Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.
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6. HONORAR, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
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6.1
Die Preise für Übersetzungen bestimmen sich, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, nach den Tarifen (Preislisten) des Übersetzers, die für die jeweilige Art der Übersetzung anzuwenden sind.
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6.2
Als Berechnungsbasis gilt die jeweils vereinbarte Grundlage, z. B.: Normzeilen (à 55 Zeichen inkl. Leerzeichen), Normseiten (à 25 Normzeilen), Wörter, Stundensatz, Zieltext, Ausgangstext.
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6.2.1
Sofern nichts anderes vereinbart ist, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
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6.2.2
Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen wird ein angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt.
6.2.3
Für das Korrekturlesen von Texten steht dem Übersetzer ein angemessener Kostenersatz zu.
6.2.4
Für Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden, welche vorab zu vereinbaren sind.
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6.3
Die Leistungen des Übersetzers sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Ausfolgung bzw. Lieferung der Übersetzung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ist Abholung vereinbart und erfolgt diese durch den Kunden nicht zeitgerecht, so entsteht die Zahlungspflicht des Kunden mit dem Tage der Bereitstellung der Übersetzung zur Abholung.
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6.4
Der Übersetzer ist berechtigt, im Vorhinein eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.
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6.5
Tritt Zahlungsverzug ein, so ist der Übersetzer berechtigt, die Übersetzung sowie beigestellte Auftragsunterlagen (z. B. zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (4% gegenüber Konsumenten und 8% über dem Basiszinssatz bei Unternehmens-Kunden) sowie angemessene Mahnspesen in Anrechnung gebracht.
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6.6
Wurden zwischen dem Kunden und dem Übersetzer Teilzahlungen (z. B. eine Akontozahlung) vereinbart, ist der Übersetzer bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, die Arbeit an den bei ihm liegenden Aufträgen ohne Rechtsfolgen für ihn und ohne Präjudiz für seine Rechte so lange einzustellen, bis der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde (Fixgeschäft nach den Punkten 5.1 und 5.3.).
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Bestimmungen für Dolmetschaufträge
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7. KOOPERATION ZWISCHEN KUNDE UND DOLMETSCHER
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7.1
Der Kunde hat dem Dolmetscher, so weit wie möglich und für den Auftrag sinnvoll, durch Bereitstellung der zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen Unterlagen sowie Informationen zu unterstützen. Folgendes kann dazu nötig sein:
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- unternehmensinterne Terminologie, Fachterminologie;
- Informationen und Unterlagen wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen;
- Hintergrundtexte;
- Schulungsmaterial;
- Broschüren von Betriebsbesichtigungen;
- Manuskripte und Präsentationen, die während der Veranstaltung verlesen bzw. gezeigt werden.
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7.3
Darüber hinaus muss der Kunde dem Übersetzer im Voraus kompetente Ansprechpartner benennen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.​
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8. ANGEBOT / AUFTRAG UND UMFANG DER LEISTUNG
8.1
Der Leistungsumfang gegenüber dem Kunden umfasst grundsätzlich nur das Dolmetschen.
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8.2
Der Dolmetscher verpflichtet sich, den übertragenen Auftrag nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
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8.3
Die Dolmetschleistung ist ausschließlich zur sofortigen Anhörung bestimmt. Seine Aufzeichnung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Dolmetschers zulässig.
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8.4
Jede über die in Punkt 4.3. reichende Verwendung (z. B. Aufnahme auf Tonträgern, Direktübertragung, Filmvorführung, usw.) bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
8.5
Sollte der Dolmetscher an der Erfüllung des Vertrags verhindert sein, hat er den Kunden darüber zu informieren. Der Dolmetscher hat das Recht, den Auftrag an gleich qualifizierte Dolmetscher in Substitution weiterzugeben. In diesem Falle bleibt er jedoch ausschließlicher Dolmetscher und Vertragspartner des Kunden.
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​8.6
Ein Kostenvoranschlag gilt nur dann als verbindlich, wenn er schriftlich (im Original, per Fax oder E-Mail,) erstellt wurde. Andere Kostenvoranschläge gelten immer nur als unverbindliche Richtlinie. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen des Dolmetschers erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% ergeben, so wird der Dolmetscher den Kunden davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich, und diese Kosten können vom Dolmetscher ohne Rücksprache mit dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
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9. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
9.1
Tritt der Auftraggeber vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurück, so hat er bei:
a) Rücktritt bis zu vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn 30 %
b) Rücktritt von zwischen zwei und drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50 %
c) Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt 100 %
der im Vertrag vereinbarten Honorare zuzüglich 20 % USt. zu entrichten. Entstandene Kosten für Fremdleistungen (z.B. bereits gebuchte Flugtickets der DolmetscherInnen, Hotelbuchungen) sind zuzüglich zu entrichten.​
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9.2
Übernimmt der Dolmetscher in dem freigewordenen Vertragszeitraum einen anderen Dolmetschauftrag, wird das dafür erzielte Honorar von den obengenannten Stornokosten abgezogen.​
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10. HONORAR UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
10.1.
Die Honorare für die Dolmetschungen bestimmen sich nach den Tarifen des Dolmetschers bzw. nach deren schriftlichen Kostenvoranschlägen.
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10.2
Kostenvoranschläge gelten ausschließlich, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Andere Kostenvoranschläge gelten nur als unverbindliche Richtlinien.
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10.3
Dolmetschtarife werden im Allgemeinen nach Halb- bzw. Ganztagen berechnet. Ein Halbtagessatz umfasst eine maximale Anwesenheitszeit der Dolmetscher am Veranstaltungsort von 4 Stunden, ein Ganztagessatz entweder eine Anwesenheitszeit der Konferenzdolmetscher am Veranstaltungsort von 8 Stunden oder, für den Fall, dass die Konferenz durch lange, im Programm bereits ursprünglich vorgesehene Pausen von mehr als 3 Stunden durchgehend, nicht insgesamt, unterbrochen wird, eine reine Arbeitszeit von 6 Stunden. Darüber hinaus werden Überstundensätze pro Dolmetscher und Stunde in Rechnung gestellt. Die Ganz- bzw. Halbtagessätze sowie die Überstunden werden ab dem vom Veranstalter gewünschten, schriftlich bekannt gegebenen Zeitpunkt, zu dem die DolmetscherInnen am Konferenzort erwartet werden, berechnet. Ein späterer Veranstaltungsbeginn bleibt unberücksichtigt. Begonnene Stunden werden als ganze berechnet.
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10.4
Falls nicht schriftlich anders vereinbart, werden für die Organisation keinerlei Kosten in Rechnung gestellt. Etwaige Spesen und sonstige Kosten werden auf Grundlage der schriftlichen Vereinbarungen berechnet. Sehen diese Vereinbarungen eine bestimmte Reiseart der Dolmetscher zum Veranstaltungsort vor und kann diese auf Grund von Umständen, die nicht im Einflussbereich des Dolmetschers liegen, nicht eingehalten werden (z.B. vereinbarte Anreise mit dem Zug, jedoch Streik der ÖBB), so ist der Dolmetscher berechtigt, die Anreise auf andere Art zu organisieren und die entsprechenden Kosten in Rechnung zu stellen (z.B. stattdessen Anreise mit dem Auto und Verrechnung des amtlichen Kilometergeldes zzgl. etwaig erforderlicher Mautgebühren). Von Seiten des Veranstalters gewünschte Sonderleistungen (z.B. Tonbandaufnahmen oder Veröffentlichung derselben) werden gesondert verrechnet. Der Veranstalter verpflichtet sich, den DolmetscherInnen während ihrer Arbeit in der Kabine ausreichend Getränke auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
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Bestimmungen für Übersetzungs- und Dolmetschaufträge
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11. HÖHERE GEWALT
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11.1
Im Falle des Eintritts höherer Gewalt hat der Übersetzer den Kunden, soweit möglich, unverzüglich davon zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den Übersetzer als auch den Kunden, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat jedoch dem Übersetzer Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen und ein angemessenes Honorar für die bereits erbrachten Leistungen zuzubilligen.
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11.2
Als Fall höherer Gewalt sind insbesondere anzusehen: Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Stillstand der Rechtspflege und/oder Verwaltung, Abbruch der Kommunikationsmittel; Eintritt von durch den Übersetzer selbst nicht beeinflussbaren, unvorhersehbaren Ereignissen, die nachweislich die Möglichkeit des Übersetzers, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.
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12. GEWÄHRLEISTUNG, SCHADENERSATZ
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12.1
Sämtliche Mängel müssen vom Kunden in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden (Fehlerprotokoll). Der Kunde hat offensichtliche Fehler der Übersetzung innerhalb einer Woche nach Eingang der Übersetzung zu rügen.
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12.2
Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Übersetzer eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Nachholung und Verbesserung zu gewähren. Werden die Mängel innerhalb angemessener Frist vom Übersetzer behoben, so hat der Kunde weder Anspruch auf Preisminderung noch auf Wandlung des Vertrages.
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12.3
Wenn der Übersetzer eine Verbesserung verweigert oder die angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, bzw. die Verbesserung für den Kunden mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten (Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Preisminderung) verlangen. Bei geringfügigen Mängeln besteht kein Recht zur Wandlung des Vertrages (§ 932 Abs. 4 ABGB).
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12.4
Gewährleistungsansprüche berechtigen den Kunden nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrages. Der Kunde verzichtet auch auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
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12.5
Für Übersetzungen, die für Druckwerke in welcher Form auch immer verwendet werden, besteht eine Haftung des Übersetzers für Mängel nur dann, wenn der Kunde in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt, dass er beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen, und wenn der Übersetzer dafür Korrekturfahnen bis einschließlich jener Fassung des Textes, nach der vom Kunden keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden, vorgelegt werden.
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12.6
Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen, für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Kunden bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) und die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, besteht keinerlei Mängelhaftung. Aus diesen Gründen tritt bei nicht fristgerechter Übersetzung auch kein Verzug ein. Dies gilt auch für Überprüfungen von fremden Übersetzungen.
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12.7
Für vom Kunden beigestellte Ausgangstexte, Originale und dergleichen haftet der Übersetzer, sofern diese nicht mit der Lieferung dem Kunden zurückgegeben werden, als Verwahrerin im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches lediglich für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrages. Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 5.5. sinngemäß.
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12.8
Aufgrund der technischen Gegebenheiten wird vom Übersetzer für die Übermittlung von Zieltexten mittels Datentransfer (wie z.B. E-Mail) keine Haftung für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie Virusübertragungen, Verletzung der Geheimhaltungspflichten, Beschädigung von Dateien) übernommen, sofern nicht zumindest grobe Fahrlässigkeit desselben vorliegt.
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12.9
Alle Schadenersatzansprüche gegen den Übersetzer, auch für Mangelfolgeschäden, sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich vom Übersetzer [d. h. lediglich durch die Übersetzung selbst, nicht durch den Ausgangstext] verursacht und verschuldet wurde oder Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegen.
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12.10
Für den Fall, dass der Kunde die Übersetzung zu einem anderen als dem angegebenen Zweck verwendet, ist eine Haftung des Übersetzers aus dem Titel des Schadenersatzes ausgeschlossen.
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13. EIGENTUMSVORBEHALT, URHEBERRECHT, VERSCHWIEGENHEIT
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13.1
Alle dem Kunden überlassenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Auftrag bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten Eigentum des Übersetzers.
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13.2
Jegliche Art von im Auftrag nicht enthaltenen Unterlagen wie selbst erstellte Translation Memories, Terminologielisten, Skripten usw. bleiben geistiges Eigentum des Übersetzers. Die Weitergabe und Vervielfältigung der Unterlagen darf nur mit Zustimmung des Übersetzers erfolgen. Eine Übergabe von Translation Memories, Terminologielisten u.ä.m. an den Kunden auf dessen Wunsch stellt einen vom Kunden zu vergütenden Zusatzauftrag dar.
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13.3
Der Übersetzer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Kunden an sich das Recht zusteht, die Ausgangstexte zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen und ist daher berechtigt, anzunehmen, dass dem Kunden alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen. Der Kunde sichert daher ausdrücklich zu, dass er über alle Rechte verfügt, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind.
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13.4
Der Kunde ist verpflichtet, den Übersetzer gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde keinen Verwendungszweck angegeben hat bzw. die Übersetzung zu anderen als den angegebenen Zwecken verwendet. Der Übersetzer wird solche Ansprüche dem Kunden unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Kunde nach Streitverkündigung nicht als Streitgenosse des Übersetzers dem Verfahren bei, so ist der Übersetzer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Kunden ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
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13.5
Der Übersetzer bleibt als geistiger Schöpfer der Übersetzung Urheber derselben und es steht ihm daher das Recht zu, als Urheber genannt zu werden. Der Kunde erwirbt mit vollständiger Zahlung des Honorars die jeweils vereinbarten Werknutzungsrechte an der Übersetzung. Der Name des Übersetzers darf nur dann einem veröffentlichten Text bzw. Textteil beigefügt werden, wenn die gesamte Leistung unverändert von diesem stammt bzw. bei dessen nachträglicher Zustimmung.
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13.6
Der Übersetzer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat auch von ihm Beauftragte zur Verschwiegenheit im selben Umfang zu verpflichten.
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14. ALLGEMEINES
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14.1
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Sollte eine Klausel unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, verpflichten sich beide Parteien, diese durch eine rechtlich zulässige, wirksame und durchsetzbare Klausel zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Intention der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt (salvatorische Klausel).
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14.2
Sämtliche Änderungen, Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstige Vereinbarungen zwischen dem Kunden und dem Übersetzer bedürfen der Schriftform, d. h. der beidseitigen Originalunterschrift oder der elektronischen Signatur.
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14.3
Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der berufliche Sitz („domicile professionnel“) des Übersetzers. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtstreitigkeiten ist das am beruflichen Sitz des Übersetzers sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig.
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14.4
Es gilt österreichisches materielles Recht als vereinbart. Die Vertragssprache ist Deutsch.
1. Jänner 2019